Artikel 47 VO (EG) 2006/952

Zuschlagserteilung

(1) Außer in Fällen, in denen beschlossen wird, der Ausschreibung oder einer Teilausschreibung nicht stattzugeben, und unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 2 und 3 erhält den Zuschlag jeder Bieter, dessen Angebot nicht unter dem Mindestpreis oder dessen Angebot nicht über dem Höchstbetrag der Denaturierungsprämie oder dem der Ausfuhrerstattung liegt.

(2) Bei derselben Partie erhält derjenige Bieter den Zuschlag, dessen Angebot den höchsten Preis bzw. den niedrigsten Betrag für die Denaturierungsprämie oder die Ausfuhrerstattung enthält.

Wird eine Partie durch das betreffende Angebot nicht ausgeschöpft, so wird für die verbliebene Menge dem Bieter der Zuschlag nach Maßgabe des vorgeschlagenen Preises, ausgehend von dem höchsten Preis, bzw. nach Maßgabe der vorgeschlagenen Denaturierungsprämie oder Ausfuhrerstattung, ausgehend vom niedrigsten Betrag, erteilt.

(3) Haben mehrere Bieter für eine Partie oder einen Teil einer Partie denselben Preis bzw. denselben Denaturierungsprämien- oder Ausfuhrerstattungsbetrag vorgeschlagen, so erteilt die Interventionsstelle den Zuschlag für die betreffende Menge wie folgt:

a)
anteilmäßig zu den in den betreffenden Angeboten enthaltenen Mengen;
b)
indem sie die genannte Menge unter den Bietern mit deren Einverständnis aufteilt;
c)
durch Auslosung.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.