Artikel 48 VO (EG) 2006/952
Rechte und Pflichten infolge des Zuschlags
(1) Ist der Zucker für Futterzwecke bestimmt, so begründet der Zuschlag
- a)
- das Recht auf Erteilung eines Denaturierungsprämienbescheids, der insbesondere die in dem Angebot genannte Denaturierungsprämie für die Menge angibt, für welche die Prämie gewährt wird,
- b)
- die Verpflichtung, für diese Menge bei der Interventionsstelle, bei der das Angebot eingereicht wurde, einen solchen Bescheid zu beantragen.
(2) Ist der Zucker für die Ausfuhr bestimmt, so begründet der Zuschlag
- a)
- das Recht auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz, die insbesondere die in dem Angebot genannte Ausfuhrerstattung sowie bei Weißzucker die in der Ausschreibungsbekanntmachung genannte Kategorie für die Menge angibt, für welche die Ausfuhrerstattung gewährt wird,
- b)
- die Verpflichtung, eine solche Lizenz für diese Menge und bei Weißzucker für diese Kategorie bei der Interventionsstelle, bei der das Angebot eingereicht wurde, zu beantragen.
(3) Innerhalb von 18 Tagen nach dem Tag, an dem die Einreichungsfrist für die Angebote abläuft, ist das betreffende Recht auszuüben und die betreffende Verpflichtung zu erfüllen.
(4) Die sich aus dem Zuschlag ergebenden Rechte und Pflichten sind nicht übertragbar.
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