Artikel 49 VO (EG) 2006/952
Zuschlagserklärung
(1) Die Interventionsstelle sendet den Zuschlagsempfängern eine Zuschlagserklärung zu und unterrichtet unverzüglich alle Bieter vom Ergebnis ihrer Teilnahme an der Ausschreibung.
(2) Aus der Zuschlagserklärung geht verbindlich hervor:
- a)
- der Verweis auf die Ausschreibung,
- b)
- die Bezeichnung der Partie und die zugeschlagene Menge,
- c)
- je nach Fall, der Preis, der Betrag Denaturierungsprämie oder der Betrag der Ausfuhrerstattung, der für die zugeschlagene Menge berücksichtigt worden ist.
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