Artikel 49 VO (EG) 2006/952

Zuschlagserklärung

(1) Die Interventionsstelle sendet den Zuschlagsempfängern eine Zuschlagserklärung zu und unterrichtet unverzüglich alle Bieter vom Ergebnis ihrer Teilnahme an der Ausschreibung.

(2) Aus der Zuschlagserklärung geht verbindlich hervor:

a)
der Verweis auf die Ausschreibung,
b)
die Bezeichnung der Partie und die zugeschlagene Menge,
c)
je nach Fall, der Preis, der Betrag Denaturierungsprämie oder der Betrag der Ausfuhrerstattung, der für die zugeschlagene Menge berücksichtigt worden ist.

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