Artikel 52 VO (EG) 2006/952

Zahlung

(1) Die Zahlung für den zugeschlagenen Zucker ist spätestens am dreißigsten Tag, der auf den Tag der Erteilung des Freistellungsscheins folgt, auf das Konto der Interventionsstelle zu leisten.

(2) Außer im Falle höherer Gewalt wird die in Artikel 51 Absatz 2 genannte Sicherheit nur für die Menge freigegeben, für die der Zuschlagsempfänger den Kaufpreis innerhalb der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Frist auf das Konto der genannten Stelle eingezahlt hat. Die Freigabe erfolgt unverzüglich.

(3) Im Falle höherer Gewalt bestimmt die Interventionsstelle die Maßnahmen, die sie angesichts der durch den Zuschlagsempfänger geltend gemachten Umstände für notwendig erachtet.

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