Artikel 53 VO (EG) 2006/952
Eigentumsübergang
(1) Das Eigentum an dem Zucker, für den der Zuschlag erteilt worden ist, geht zum Zeitpunkt der Übernahme des Zuckers über.
(2) Die Interventionsstelle und der Zuschlagsempfänger können jedoch einen anderen Zeitpunkt vereinbaren. Liegt eine Vereinbarung zwischen der Interventionsstelle und dem Zuschlagsempfänger gemäß Artikel 50 Absatz 1 vor, dann bestimmen diese gemeinsam den Zeitpunkt des Eigentumsübergangs.
(3) Die Vereinbarung über den Zeitpunkt des Eigentumsübergangs bedarf zur Gültigkeit der Schriftform.
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