Artikel 54 VO (EG) 2006/952
Feststellung der Kategorie oder des Rendementwerts
Für die Feststellung der Kategorie oder des Rendementwerts des betreffenden Zuckers bei der Übernahme gelten die Artikel 35 und 36.
Die Vertragsparteien können jedoch nach der Zuschlagserteilung vereinbaren, dass die für den Kauf des Zuckers durch die Interventionsstellen geltenden Ergebnisse der Feststellung der Kategorie oder des Rendementwerts auch für den im Zuge der Ausschreibung verkauften Zucker gelten sollen.
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