Artikel 55 VO (EG) 2006/952

Anpassung des Zuckerpreises

(1) Führt die Anwendung der Artikel 35 und 36 bei Weißzucker zur Feststellung einer niedrigeren Kategorie als in der Ausschreibungsbekanntmachung festgelegt, so wird der Zuckerpreis für die in Artikel 39 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstaben b und c genannten Verwendungszwecke in Anwendung von Artikel 32 Absatz 6 angepasst.

(2) Wird bei zur Ausfuhr bestimmtem Weißzucker eine andere Kategorie festgestellt als in der Ausschreibungsbekanntmachung festgelegt, so wird die in der Ausfuhrlizenz genannte Kategorie berichtigt.

(3) Führt die Anwendung der Artikel 35 und 36 bei Rohzucker zur Feststellung eines anderen Rendementwerts als in der Ausschreibungsbekanntmachung festgelegt, so wird

a)
der Zuckerpreis nach Maßgabe von Artikel 33 angepasst,
b)
der Betrag der Denaturierungsprämie oder der Ausfuhrerstattung angepasst, und zwar durch Multiplikation mit einem Koeffizienten in gleicher Höhe wie der festgestellte Rendementwert, geteilt durch den in der Ausschreibungsbekanntmachung angegebenen Rendementwert.

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