Artikel 56 VO (EG) 2006/952

Freigabe der Sicherheit

(1) Außer im Falle höherer Gewalt wird die Ausschreibungssicherheit nur für die Menge freigegeben,

a)
für die der Zuschlagsempfänger

nach Erfüllung der vorgeschriebenen Bedingungen einen Denaturierungsprämienbescheid oder eine Ausfuhrlizenz beantragt hat,

gemäß Artikel 51 Absatz 2 die Sicherheit gestellt oder ein Zahlungsmittel hinterlegt hat,

den Zucker innerhalb der vorgeschriebenen Frist übernommen hat

oder

b)
für die das Angebot nicht angenommen wurde.

(2) Die hinterlegte Sicherheit wird unverzüglich freigegeben.

(3) Im Falle höherer Gewalt bestimmt die Interventionsstelle die Maßnahmen, die sie angesichts der durch den Zuschlagsempfänger geltend gemachten Umstände für notwendig erachtet.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.