Artikel 57 VO (EG) 2006/952
Mitteilung der Mengen
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, sobald ihnen die entsprechenden Angaben darüber vorliegen, welche Mengen Weiß- und Rohzucker
- —
-
angeboten, von der Interventionsstelle aber noch nicht angenommen wurden,
- —
-
von der Interventionsstelle angenommen wurden,
- —
-
von der Interventionsstelle verkauft wurden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.