Artikel 57 VO (EG) 2006/952

Mitteilung der Mengen

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, sobald ihnen die entsprechenden Angaben darüber vorliegen, welche Mengen Weiß- und Rohzucker

angeboten, von der Interventionsstelle aber noch nicht angenommen wurden,

von der Interventionsstelle angenommen wurden,

von der Interventionsstelle verkauft wurden.

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