Artikel 57a VO (EG) 2006/952

Ausschreibungsverfahren

Zur Festsetzung der Beihilfen, die zur Ausführung der Verträge zur privaten Lagerhaltung von Weißzucker gewährt werden, kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 39 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 mit einer Verordnung der Kommission, nachstehend „Verordnung zur Eröffnung eines Ausschreibungsverfahrens” genannt, eine befristete Ausschreibung eröffnen.

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