Artikel 57b VO (EG) 2006/952

Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens

(1) Die Verordnung zur Eröffnung eines Ausschreibungsverfahrens kann bis zum 31. Juli 2008 erlassen werden.

(2) Die Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens kann für den eingelagerten bzw. einzulagernden Zucker beschlossen werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
Der im Rahmen des Preisinformationssystems ermittelte durchschnittliche Gemeinschaftspreis für Weißzucker liegt unter 85 % des Referenzpreises, und
b)
die ermittelten Durchschnittspreise für Weißzucker werden sich angesichts der Marktlage voraussichtlich auf diesem Niveau halten oder darunter sinken, wobei den erwarteten Auswirkungen der Marktverwaltungsmechanismen, insbesondere der Marktrücknahmen, Rechnung getragen wird.

(3) Die Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens kann begrenzt werden auf Zucker, der von Zuckerherstellern eingelagert bzw. einzulagern ist, die in einem Mitgliedstaat zugelassen wurden, in dem folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
Der im Rahmen des Preisinformationssystems ermittelte durchschnittliche Gemeinschaftspreis für Weißzucker liegt unter dem Referenzpreis, und
b)
der im betreffenden Mitgliedstaat im Rahmen des Preisinformationssystems ermittelte Durchschnittspreis für Weißzucker liegt unter 80 % des Referenzpreises.

(4) Die Verordnung zur Eröffnung eines Ausschreibungsverfahrens enthält folgende Angaben:

a)
den Zeitraum, auf den sich die Ausschreibung bezieht ( „Ausschreibungszeitraum” ) und die verschiedenen Teilzeiträume, während deren die Angebote eingereicht werden können;
b)
Beginn und Ende der Uhrzeiten, zu denen die Angebote eingereicht werden können;
c)
im Falle der Anwendung von Absatz 3 den Mitgliedstaat, in dem der Zucker eingelagert ist bzw. eingelagert werden wird;
d)
erforderlichenfalls die Gesamtmenge, auf die sich das Ausschreibungsverfahren bezieht, bei Anwendung von Absatz 3 aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten;
e)
den Lagerungszeitraum gemäß Artikel 57j;
f)
die Menge, auf die sich ein Angebot mindestens beziehen muss;
g)
den Betrag der Sicherheit je Einheit;
h)
die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats, an die die Angebote zu richten sind.

(5) Die befristete Ausschreibung kann nach dem Verfahren des Artikels 39 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 vor Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer abgeschlossen werden.

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