Artikel 57c VO (EG) 2006/952
Anforderungen an den Zucker
Zucker, für das ein Angebot abgegeben wird, muss
- a)
- weißer Kristallzucker in loser Schüttung und/oder großen Säcken (800 kg oder mehr) und/oder in 50-kg-Säcken sein;
- b)
- während des Wirtschaftsjahres, für das das Angebot abgegeben wird, erzeugt worden sein, ausgenommen Weißzucker, der vom Markt genommen, übertragen oder bei der Intervention eingelagert wird;
- c)
- von gesunder, einwandfreier und handelsüblicher Qualität, frei fließend, mit einem Feuchtigkeitsgehalt von nicht mehr als 0,06 % sein.
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