Artikel 57c VO (EG) 2006/952

Anforderungen an den Zucker

Zucker, für das ein Angebot abgegeben wird, muss

a)
weißer Kristallzucker in loser Schüttung und/oder großen Säcken (800 kg oder mehr) und/oder in 50-kg-Säcken sein;
b)
während des Wirtschaftsjahres, für das das Angebot abgegeben wird, erzeugt worden sein, ausgenommen Weißzucker, der vom Markt genommen, übertragen oder bei der Intervention eingelagert wird;
c)
von gesunder, einwandfreier und handelsüblicher Qualität, frei fließend, mit einem Feuchtigkeitsgehalt von nicht mehr als 0,06 % sein.

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