Artikel 57d VO (EG) 2006/952

Einreichung der Angebote

(1) Die Angebote sind von zugelassenen Zuckerherstellern gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a, die in der Gemeinschaft ansässig und mehrwertsteuerpflichtig sind, einzureichen.

(2) Jedes Angebot ist bei der zuständige Behörde des Mitgliedstaats einzureichen, in dem der Zucker eingelagert wird. Ist die Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens gemäß Artikel 57b Absatz 3 auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten begrenzt, so sind die Angebote nur in diesen Mitgliedstaaten einzureichen.

(3) Das Angebot kann anhand des Verfahrens, das der betreffende Mitgliedstaat den Marktteilnehmern zur Verfügung gestellt hat, auf elektronischem Wege eingereicht werden. Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats können vorschreiben, dass elektronische Angebote von einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) begleitet werden. In allen anderen Fällen verlangen die zuständigen Behörden eine elektronische Signatur, die gleichwertige Garantien in Bezug auf die einer Signatur zugewiesen Funktionen bietet, indem Regeln und Bedingungen angewendet werden, die denjenigen in den Bestimmungen der Kommission über elektronische und nummerisierte Dokumente in dem Beschluss 2004/563/EG, Euratom der Kommission(2) und den dazugehörigen Durchführungsbestimmungen entsprechen.

(4) Ein Angebot ist nur gültig, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
Es enthält einen Verweis auf die Verordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens und den Schlusstermin des Teilzeitraums für die Angebotsabgabe;
b)
es enthält Angaben zur Identifizierung des Bieters: Name, Anschrift und Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer;
c)
es enthält die Menge, auf die sich das Angebot bezieht;
d)
es enthält die gebotene Beihilfe je Tag und je Tonne in Euro und Cent;
e)
der Bieter hat vor Ablauf des Teilzeitraums für die Angebotsabgabe eine Sicherheit gemäß Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 geleistet und den Nachweis dafür innerhalb derselben Frist erbracht;
f)
es umfasst keine anderen vom Bieter aufgeführten Bedingungen als die in der vorliegenden Verordnung und der Verordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens genannten;
g)
es ist in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats abgefasst, in dem es eingereicht wird.

(5) Die eingereichten Angebote dürfen weder zurückgezogen noch geändert werden.

(6) Von dem zugelassenen Zuckerhersteller, der ein Angebot abgibt, wird erwartet, dass er die im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens geltenden Vorschriften kennt und akzeptiert hat.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 12.

(2)

ABl. L 251 vom 27.7.2004, S. 9.

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