Artikel 57f VO (EG) 2006/952

Mitteilung der Angebote an die Kommission

(1) Alle gültigen Angebote werden der Kommission von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mitgeteilt.

(2) Die Mitteilungen enthalten nicht die Angaben gemäß Artikel 57d Absatz 4 Buchstabe b.

(3) Die Mitteilungen erfolgen innerhalb einer bestimmten Frist, die in der Verordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens festgesetzt ist, auf elektronischem Wege anhand des von der Kommission den Mitgliedstaaten mitgeteilten Verfahrens.

Form und Inhalt der Mitteilungen sind in Mustern festgelegt, die die Kommission den Mitgliedstaaten zur Verfügung stellt.

(4) Wurden keine Angebote eingereicht, so teilen die Mitgliedstaaten dies der Kommission innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist mit.

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