Artikel 57g VO (EG) 2006/952
Entscheidung auf der Grundlage der Angebote
(1) Auf der Grundlage der gemäß Artikel 57f Absatz 3 mitgeteilten Angebote entscheidet die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 39 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006,
- a)
- keine Höchstbeihilfe festzusetzen oder
- b)
- eine Höchstbeihilfe festzusetzen.
(2) Bei Angeboten in Höhe der Höchstbeihilfe kann die Kommission, falls Artikel 57b Absatz 4 Buchstabe d anwendbar ist, einen Zuteilungskoeffizienten für die angebotenen Mengen festsetzen.
Abweichend von Artikel 57b Absatz 5 kann der Bieter, für den ein solcher Koeffizient gilt, beschließen, sein Angebot zurückzuziehen.
(3) Die Entscheidung über die Beihilfe für die private Lagerhaltung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.