Artikel 57h VO (EG) 2006/952

Zuschlagserteilung

(1) Ist gemäß Artikel 57g Absatz 1 Buchstabe b ein Höchstbeihilfebetrag festgesetzt worden, so erteilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten den Angeboten, die gemäß Artikel 57f eingereicht wurden und höchstens auf diesen Höchstbetrag unbeschadet von Artikel 57g Absatz 2 lauten, den Zuschlag. Alle übrigen Angebote werden abgelehnt.

(2) Wurde kein Höchstbetrag festgesetzt, so werden alle Angebote abgelehnt.

(3) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten treffen die Entscheidungen gemäß den Absätzen 1 und 2 nach der Veröffentlichung der Entscheidung der Kommission über die Beihilfe gemäß Artikel 57g Absatz 1 und teilen den Bietern das Ergebnis ihrer Teilnahme an der Ausschreibung innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen nach dieser Teilnahme mit.

(4) Die Rechte und Pflichten der Zuschlagsempfänger sind nicht übertragbar.

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