Artikel 57l VO (EG) 2006/952

Sicherheiten

(1) Die gemäß Artikel 57d Absatz 4 Buchstabe e geleistete Sicherheit im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 gewährleistet insbesondere Folgendes:

a)
Das Angebot darf nicht zurückgezogen werden;
b)
die Angaben gemäß Artikel 57i müssen für den Vertragsabschluss übermittelt werden;
c)
die Vertragsmenge muss während des Lagerungszeitraums unter den Bedingungen von Artikel 57k gelagert werden.

(2) Die Sicherheit wird unverzüglich freigegeben, wenn das Angebot ungültig ist, abgelehnt wird oder gemäß Artikel 57g Absatz 2 zurückgezogen wird.

(3) Die Sicherheiten werden für die Mengen freigegeben, für die die Verpflichtungen gemäß Artikel 57o Absatz 2 erfüllt worden sind.

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