Artikel 57m VO (EG) 2006/952

Verkürzung der Laufzeit von Verträgen

Aufgrund von Entwicklungen auf dem Zuckermarkt kann die Kommission dem Vertragsnehmer nach dem Verfahren des Artikels 39 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 erlauben, den Vertragszucker vor Ablauf des vertraglichen Lagerungszeitraums abzusetzen.

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