Artikel 57n VO (EG) 2006/952

Vorschüsse

Nach 60 Tagen Lagerhaltung kann auf Antrag des Vertragsnehmers ein einmaliger Vorschuss auf die Beihilfe gewährt werden, sofern der Vertragsnehmer eine Sicherheit in Höhe des Vorschussbetrags zuzüglich 10 % leistet. In diesem Fall wird die Sicherheit gemäß Artikel 57l freigegeben.

Der Vorschuss darf den Beihilfebetrag für eine Lagerdauer von drei Monaten nicht überschreiten. Nach Zahlung des Restbetrags der Beihilfe wird die in Absatz 1 genannte Sicherheit unverzüglich freigegeben.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.