Artikel 57p VO (EG) 2006/952

Kontrolle

(1) Innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsabschluss führt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats eine erste Kontrolle durch; insbesondere

a)
identifiziert sie die Silos oder Lagerpartien;
b)
überprüft sie das Gewicht der gelagerten Erzeugnisse auf der Grundlage der Wiegeunterlagen sowie der materiellen und finanziellen Rechnungsführung und möglichenfalls einer Warenkontrolle durch das Wiegen einer Probe. Die betreffende Probe muss repräsentativ sein und mindestens 5 % der Gesamtmenge entsprechen;
c)
entnimmt sie eine für die Vertragsmenge repräsentative Probe, die so schnell wie möglich analysiert wird, um sicherzustellen, dass der Zucker den Anforderungen von Artikel 57c entspricht.

(2) Bestätigt die Analyse, dass der Zucker den in Artikel 57c genannten Anforderungen nicht entspricht, so wird die gesamte Vertragsmenge abgelehnt, und die in Artikel 57d Absatz 4 Buchstabe e genannte Sicherheit verfällt.

(3) In durch den Mitgliedstaat hinreichend begründeten Fällen kann die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannte Frist um 15 Tage verlängert werden.

(4) Die mit der Durchführung der Kontrolle beauftragte Behörde

a)
verplombt die Erzeugnisse zum Zeitpunkt der ursprünglichen Kontrolle entweder nach Verträgen, nach Lagerpartien oder nach kleineren Mengen oder
b)
nimmt eine unangekündigte Kontrolle vor, um sicherzustellen, dass sich die Vertragsmenge am Vertragsort befindet. Die Kontrolle gründet sich auf die materielle und finanzielle Rechnungsführung und möglichenfalls eine Warenkontrolle durch das Wiegen einer Probe. Die betreffende Probe muss repräsentativ sein und mindestens 5 % der Gesamtmenge entsprechen.

(5) Während des letzten Monats der Lagerungszeitraum nimmt die mit der Kontrolle beauftragte Behörde eine unangekündigte Endkontrolle gemäß Absatz 4 Buchstabe b vor, um sicherzustellen, dass die Vertragsmenge sich am Vertragsort befindet.

(6) Im Falle erheblicher Unregelmäßigkeiten, die 5 % oder mehr der Erzeugnismengen eines einzigen Vertrags betreffen, kann die Überprüfung auf eine größere Probe ausgedehnt werden, deren Umfang von der zuständigen Kontrollbehörde festgelegt wird.

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