Artikel 57q VO (EG) 2006/952
Kontrollberichte
Die Kontrollen gemäß Absatz 57p sind Gegenstand eines Berichts, aus dem Folgendes hervorgeht:
- a)
- Datum und Uhrzeit des Kontrollbeginns;
- b)
- Dauer der Kontrolle;
- c)
- die durchgeführten Maßnahmen mit besonderen Einzelheiten der geprüften Unterlagen und Erzeugnisse und Bezugnahmen darauf;
- d)
- die Ergebnisse und Schlussfolgerungen.
Dieser Bericht muss von dem zuständigen Kontrollbeauftragten unterzeichnet und vom Vertragsnehmer oder gegebenenfalls von dem für die Lagerhaltung Verantwortlichen gegengezeichnet werden und den Zahlungsunterlagen beiliegen.
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