Artikel 57q VO (EG) 2006/952

Kontrollberichte

Die Kontrollen gemäß Absatz 57p sind Gegenstand eines Berichts, aus dem Folgendes hervorgeht:

a)
Datum und Uhrzeit des Kontrollbeginns;
b)
Dauer der Kontrolle;
c)
die durchgeführten Maßnahmen mit besonderen Einzelheiten der geprüften Unterlagen und Erzeugnisse und Bezugnahmen darauf;
d)
die Ergebnisse und Schlussfolgerungen.

Dieser Bericht muss von dem zuständigen Kontrollbeauftragten unterzeichnet und vom Vertragsnehmer oder gegebenenfalls von dem für die Lagerhaltung Verantwortlichen gegengezeichnet werden und den Zahlungsunterlagen beiliegen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.