Artikel 57r VO (EG) 2006/952

Sanktionen

(1) Stellt sich heraus, dass ein Dokument, das ein Bieter im Hinblick auf die Erteilung von Rechten im Rahmen dieses Kapitels vorgelegt hat, falsche Angaben enthält, und sind diese falschen Angaben maßgeblich für die Erteilung dieser Rechte, so schließen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats den Bieter für einen Zeitraum von einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Erlasses einer endgültigen Verwaltungsentscheidung zur Feststellung der Unregelmäßigkeit von der Teilnahme am Ausschreibungsverfahren für die Gewährung einer Beihilfe für die private Lagerhaltung von Zucker aus.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Bieter zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden nachweist, dass die in Absatz 1 beschriebene Situation nicht auf eine grobe Fahrlässigkeit seinerseits zurückzuführen ist bzw. dass ein Fall höherer Gewalt oder ein offensichtlicher Fehler vorliegt.

(3) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Fälle der Anwendung von Absatz 1. Die Kommission stellt die Angaben den anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung.

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