Artikel 101 VO (EG) 2007/1234
Beihilfe für den Kauf von verbilligtem Rahm, verbilligter Butter oder verbilligtem Butterfett
Wenn Überschüsse an Milcherzeugnissen entstehen oder zu entstehen drohen, kann die Kommission beschließen, dass unter von ihr festzulegenden Bedingungen Beihilfen für den Bezug von verbilligtem Rahm, verbilligter Butter oder verbilligtem Butterfett gewährt werden, die bezogen werden
- a)
- durch gemeinnützige Einrichtungen und Körperschaften,
- b)
- durch Hersteller von Backwaren und Speiseeis,
- c)
- durch Hersteller anderer von der Kommission zu bestimmender Lebensmittel,
- d)
- im Hinblick auf den Direktverbrauch von Butterfett.
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