Artikel 102 VO (EG) 2007/1234
Beihilfe für die Abgabe von Milcherzeugnissen an Schüler
(1) Unter von der Kommission festzulegenden Bedingungen wird für die in Schulen erfolgende Abgabe von zu bestimmten, von der Kommission festgelegten Erzeugnissen der KN-Codes 0401, 0403, 040490 und 0406 oder des KN-Codes 220290 verarbeiteter Milch an Schüler eine Gemeinschaftsbeihilfe gewährt.
(2) Die Mitgliedstaaten können ergänzend zu der Gemeinschaftsbeihilfe eine einzelstaatliche Beihilfe für die Abgabe der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse an Schüler in schulischen Einrichtungen gewähren. Die Mitgliedstaaten können die einzelstaatliche Beihilfe durch eine auf den Milchsektor erhobene Abgabe oder durch einen anderen Beitrag des Milchsektors finanzieren.
(3) Für alle Arten Milch beläuft sich die Gemeinschaftsbeihilfe auf 18,15 EUR/100 kg.
Für die anderen beihilfefähigen Milcherzeugnisse werden die Beihilfebeträge unter Berücksichtigung der Milchbestandteile der betreffenden Erzeugnisse festgesetzt.
(4) Die Beihilfe gemäß Absatz 1 wird nur für Mengen bis 0,25 Liter Milchäquivalent je Schüler und je Schultag gewährt.
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