Artikel 102a VO (EG) 2007/1234

Beihilfen für Erzeugerorganisationen

(1) Die Gemeinschaft finanziert eine Zahlung für gemäß Artikel 122 anerkannte Erzeugerorganisationen im Hopfensektor zur Finanzierung der Ziele gemäß dem genannten Artikel.

(2) Die jährliche Finanzierung der Zahlungen an die Erzeugerorganisationen durch die Gemeinschaft beträgt 2277000 EUR für Deutschland.

(3) Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Abschnitt.

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