Artikel 103 VO (EG) 2007/1234

Beihilfen für Marktteilnehmerorganisationen

(1) Die Kommission finanziert die dreijährigen Aktionsprogramme, die von den in Artikel 125 genannten Marktteilnehmerorganisationen in einem oder mehreren der folgenden Bereiche zu erstellen sind:

a)
der Marktbetreuung und administrativen Verwaltung des Sektors Olivenöl und Tafeloliven;
b)
der Verbesserung der Umweltauswirkungen des Olivenanbaus;
c)
der Verbesserung der Produktionsqualität von Olivenöl und Tafeloliven;
d)
dem Rückverfolgbarkeitssystem, der Zertifizierung und dem Schutz der Olivenöl- und Tafelolivenqualität, insbesondere der Überwachung der Qualität des an den Endverbraucher verkauften Olivenöls, unter der Aufsicht der einzelstaatlichen Verwaltungen;
e)
der Verbreitung von Informationen über die von den Marktteilnehmerorganisationen zur Verbesserung der Olivenölqualität durchgeführten Maßnahmen.

(1a) Die jährliche Finanzierung der Aktionsprogramme durch die Gemeinschaft beträgt

a)
11098000 EUR für Griechenland,
b)
576000 EUR für Frankreich,
c)
35991000 EUR für Italien.

(2) Der Höchstbetrag der Gemeinschaftsfinanzierung für die Aktionsprogramme gemäß Absatz 1 entspricht dem von den Mitgliedstaaten einbehaltenen Teil der Beihilfen. Die Finanzierung durch die Gemeinschaft betrifft die zuschussfähigen Kosten und beträgt

a)
bei Maßnahmen in den Bereichen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b bis zu 100 %;
b)
bei Anlageinvestitionen bis zu 100 % und bei den anderen Maßnahmen in dem Bereich gemäß Absatz 1 Buchstabe c bis zu 75 %;
c)
bei Aktionsprogrammen, die in mindestens drei Drittstaaten oder Nichterzeugermitgliedstaaten von anerkannten Marktteilnehmerorganisationen aus mindestens zwei Erzeugermitgliedstaaten in den Bereichen gemäß Absatz 1 Buchstaben d und e durchgeführt werden, bis zu 75 % und bei den anderen Maßnahmen in diesen Bereichen bis zu 50 %.

Eine zusätzliche Finanzierung erfolgt durch die Mitgliedstaaten und beträgt bis zu 50 % der nicht durch die Gemeinschaftsfinanzierung abgedeckten Kosten.

Die Kommission legt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel und insbesondere die Verfahren für die Genehmigung der Arbeitsprogramme durch die Mitgliedstaaten und die für die Programme in Betracht kommenden Aktionen fest.

(3) Unbeschadet der spezifischen Bestimmungen, die die Kommission gemäß Artikel 194 erlassen kann, überprüfen die Mitgliedstaaten, ob die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe erfüllt sind. Zu diesem Zweck werden Prüfungen der Aktionsprogramme und Stichprobenkontrollen durchgeführt, die auf der Grundlage einer Risikoanalyse festgelegt werden und die in einem Jahr mindestens 30 % der Erzeugerorganisationen sowie die Gesamtheit der anderen Marktteilnehmerorganisationen umfassen, denen eine Gemeinschaftsfinanzierung im Rahmen dieses Artikels gewährt wird.

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