Artikel 103a VO (EG) 2007/1234

Beihilfen für Erzeugergruppierungen

(1) Während der gemäß Artikel 125e gewährten Übergangszeit können die Mitgliedstaaten den Erzeugergruppierungen im Sektor Obst und Gemüse, die im Hinblick auf ihre Anerkennung als Erzeugerorganisation gegründet wurden,

a)
Beihilfen gewähren, um ihre Gründung zu fördern und ihre Verwaltungstätigkeit zu erleichtern;
b)
direkt oder über Kreditinstitute Beihilfen gewähren, die dazu bestimmt sind, einen Teil der Investitionen zu decken, die für die Anerkennung erforderlich sind und in dem in Artikel 125e Absatz 1 Unterabsatz 3 genannten Anerkennungsplan aufgeführt sind.

(2) Die Beihilfe gemäß Absatz 1 wird von der Kommission gemäß den Vorschriften erstattet, die von der Gemeinschaft über die Finanzierung solcher Maßnahmen erlassen werden, unter anderem über die Schwellen und die Obergrenzen für die Beihilfen und den Umfang der Finanzierung, mit dem sich die Gemeinschaft an der Beihilfe beteiligt.

(3) Die Beihilfe gemäß Absatz 1 Buchstabe a wird für jede Erzeugergruppierung auf der Grundlage ihrer vermarkteten Erzeugung festgesetzt und beträgt im ersten, im zweiten, im dritten, im vierten bzw. im fünften Jahr

a)
10 %, 10 %, 8 %, 6 % bzw. 4 % des Werts der vermarkteten Erzeugung in den Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 oder später beigetreten sind, und
b)
5 %, 5 %, 4 %, 3 % bzw. 2 % des Werts der vermarkteten Erzeugung in den Gemeinschaftsgebieten in äußerster Randlage gemäß Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags oder auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates vom 18. September 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres(1).

Diese Prozentsätze können im Verhältnis zum Wert der vermarkteten Erzeugung, die über einem bestimmten Schwellenwert liegt, gekürzt werden. Für die Beihilfe, die einer Erzeugergruppierung in einem bestimmten Jahr zu zahlen ist, kann eine Obergrenze festgesetzt werden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 265 vom 26.9.2006, S. 1.

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