Artikel 103b VO (EG) 2007/1234

Betriebsfonds

(1) Die Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse können einen Betriebsfonds einrichten. Diese Fonds werden wie folgt finanziert:

a)
Finanzbeiträge der Mitglieder oder der Erzeugerorganisation selbst,
b)
finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft, die Erzeugerorganisationen gewährt werden kann.

(2) Die Betriebsfonds dienen ausschließlich zur Finanzierung der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 103g genehmigten operationellen Programme.

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