Artikel 103b VO (EG) 2007/1234
Betriebsfonds
(1) Die Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse können einen Betriebsfonds einrichten. Diese Fonds werden wie folgt finanziert:
- a)
- Finanzbeiträge der Mitglieder oder der Erzeugerorganisation selbst,
- b)
- finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft, die Erzeugerorganisationen gewährt werden kann.
(2) Die Betriebsfonds dienen ausschließlich zur Finanzierung der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 103g genehmigten operationellen Programme.
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