Artikel 103c VO (EG) 2007/1234

Operationelle Programme

(1) Die operationellen Programme im Sektor Obst und Gemüse müssen zwei oder mehrere der in Artikel 122 Buchstabe c genannten Ziele oder der folgenden Ziele verfolgen:

a)
die Planung der Produktion,
b)
die Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse,
c)
die Förderung ihrer Vermarktung,
d)
die Förderung des Absatzes der Erzeugnisse, in frischer oder verarbeiteter Form,
e)
Umweltmaßnahmen und Methoden der umweltfreundlichen Produktion, einschließlich des ökologischen Landbaus,
f)
Krisenprävention und Krisenmanagement.

(2) Die Krisenprävention und das Krisenmanagement zielen darauf ab, Krisen auf dem Obst- und Gemüsemarkt zu vermeiden bzw. zu bewältigen, und umfassen in diesem Zusammenhang Folgendes:

a)
Marktrücknahmen,
b)
die Ernte vor der Reifung oder das Nichternten von Obst und Gemüse,
c)
Vermarktungsförderung und Kommunikation,
d)
Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen,
e)
Ernteversicherung,
f)
Finanzhilfen zu den Verwaltungskosten für die Einrichtung von Fonds auf Gegenseitigkeit.

Die Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen, einschließlich Kapital- und Zinsrückzahlungen gemäß Unterabsatz 3, dürfen nicht mehr als ein Drittel der Ausgaben im Rahmen des operationellen Programms in Anspruch nehmen.

Zur Finanzierung von Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen dürfen Erzeugerorganisationen Kredite zu Marktkonditionen aufnehmen. In diesem Fall können die entsprechenden Kapital- und Zinsrückzahlungen in das operationelle Programm aufgenommen werden und kommen somit für eine finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft gemäß Artikel 103d in Betracht. Einzelmaßnahmen im Rahmen der Krisenprävention und des Krisenmanagements werden entweder über solche Kredite oder direkt finanziert, jedoch nicht über beide Mechanismen gleichzeitig.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

a)
die operationellen Programme zwei oder mehr Umweltmaßnahmen umfassen oder
b)
mindestens 10 % der Ausgaben im Rahmen der operationellen Programme für Umweltmaßnahmen getätigt werden.

Bei den Umweltmaßnahmen werden die Bedingungen für die Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen gemäß Artikel 39 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)(1) erfüllt.

Unterliegen mindestens 80 % der einer Erzeugerorganisation angeschlossenen Erzeuger einer oder mehreren identischen Agrarumweltverpflichtungen aufgrund der genannten Bestimmung, so zählt jede dieser Verpflichtungen als eine Umweltmaßnahme im Sinne des Unterabsatzes 1 Buchstabe a.

Die Beihilfe für Umweltmaßnahmen im Sinne des Unterabsatzes 1 dient zur Deckung der zusätzlichen Kosten und der Einkommensverluste infolge der Maßnahme.

(4) Absatz 3 gilt in Bulgarien und Rumänien erst ab dem 1. Januar 2011.

(5) Investitionen, die eine höhere Umweltbelastung verursachen, werden nur in Situationen erlaubt, in denen ein wirksamer Schutz der Umwelt vor diesen Belastungen gewährleistet ist.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 146/2008 (ABl. L 46 vom 21.2.2008, S. 1).

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