Artikel 103h VO (EG) 2007/1234

Durchführungsbestimmungen

Die Kommission legt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Abschnitt und insbesondere Folgendes fest:

a)
Vorschriften über die Finanzierung der in Artikel 103a genannten Maßnahmen, unter anderem die Schwellen und die Obergrenzen für die Beihilfen und den Umfang der Finanzierung, mit dem sich die Gemeinschaft an der Beihilfe beteiligt;
b)
den Anteil der Erstattung für die in Artikel 103e Absatz 1 genannten Maßnahmen und die diesbezüglichen Vorschriften;
c)
Vorschriften über Investitionen in Einzelbetrieben;
d)
die Fristen für die Mitteilungen gemäß Artikel 103g;
e)
die Möglichkeit von Teilzahlungen der finanziellen Beihilfe der Gemeinschaft gemäß Artikel 103g;
f)
die Bestimmungen über das Schulobstprogramm nach Artikel 103ga, einschließlich einer Liste der Erzeugnisse oder Zutaten, die vom Schulobstprogramm ausgeschlossen werden sollten, der endgültigen Aufteilung der Beihilfe auf die Mitgliedstaaten, des Finanz- und Haushaltsmanagements und der damit verbundenen Kosten, der Strategien der Mitgliedstaaten, der flankierenden Maßnahmen und Informations-, Überwachungs- und Bewertungsmaßnahmen sowie Netzwerkmaßnahmen.

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