Artikel 103i VO (EG) 2007/1234
Geltungsbereich
Dieser Abschnitt enthält die Vorschriften für die Zuteilung von Gemeinschaftsmitteln an die Mitgliedstaaten und für die Verwendung dieser Mittel durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von nationalen Stützungsprogrammen (nachstehend „Stützungsprogramme” genannt), mit denen besondere Stützungsmaßnahmen zugunsten des Weinsektors finanziert werden.
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