Artikel 103j VO (EG) 2007/1234

Vereinbarkeit und Kohärenz

(1) Die Stützungsprogramme stehen mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang und sind mit den Tätigkeiten, Politiken und Prioritäten der Gemeinschaft vereinbar.

(2) Die Mitgliedstaaten sind für die Stützungsprogramme zuständig und tragen dafür Sorge, dass diese in sich stimmig sind und dass bei der Aufstellung und Durchführung in einer objektiven Weise vorgegangen wird, wobei die wirtschaftliche Lage der betreffenden Erzeuger und die Notwendigkeit, eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung unter den Erzeugern zu vermeiden, zu berücksichtigen sind.

Die Mitgliedstaaten sind dafür verantwortlich, dass im Falle der Nichterfüllung der Stützungsprogramme die notwendigen Kontrollen und Sanktionen vorgesehen und durchgeführt werden.

(3) Nicht gefördert werden

a)
Forschungsvorhaben und Maßnahmen zur Förderung von Forschungsvorhaben;
b)
Maßnahmen, die in den Entwicklungsprogrammen der Mitgliedstaaten für den ländlichen Raum gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 enthalten sind.

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