Artikel 103o VO (EG) 2007/1234
Betriebsprämienregelung und Unterstützung für Weinbauern
(1) Die Mitgliedstaaten können bis 1. Dezember 2012 beschließen, Weinbauern für 2014 eine Stützung in Form von Zahlungsansprüchen im Sinne von Titel III Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zu gewähren.
Übersteigt der Betrag der Stützung gemäß Unterabsatz 1 den Stützungsbetrag, der für 2013 vorgesehenen war, so verwendet der betreffende Mitgliedstaat die Differenz für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Sinne von Titel III Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 an Weinbauern nach Maßgabe von Anhang IX Abschnitt C derselben Verordnung.
(2) Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, eine Stützung gemäß Absatz 1 zu gewähren, sehen Vorschriften zu dieser Stützung in ihren Stützungsprogrammen gemäß Artikel 103k Absatz 3 vor.
(3) Für die in Absatz 1 genannte Stützung für 2014 gilt Folgendes:
- a)
- Sie bleibt Teil der Betriebsprämienregelung und steht im Rahmen von Artikel 103k Absatz 3 nicht mehr für die Maßnahmen gemäß den Artikeln 103p bis 103y zur Verfügung;
- b)
- der in den Stützungsprogrammen verfügbare Betrag für die Maßnahmen gemäß den Artikeln 103p bis 103y wird anteilig gekürzt.
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