Artikel 103p VO (EG) 2007/1234

Absatzförderung auf Drittlandsmärkten

(1) Die Stützungsmaßnahmen im Rahmen dieses Artikels umfassen Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Gemeinschaftsweine in Drittländern, die die Wettbewerbsfähigkeit dieser Weine in den betreffenden Ländern verbessern sollen.

(2) Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 betreffen Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe oder Weine mit Angabe der Keltertraubensorte.

(3) Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 können nur Folgendes umfassen:

a)
Öffentlichkeitsarbeit, Absatzförderungs- und Werbemaßnahmen, insbesondere um die Vorzüge der Gemeinschaftserzeugnisse vor allem in Bezug auf Qualität, Lebensmittelsicherheit oder Umweltfreundlichkeit hervorzuheben;
b)
Teilnahme an bedeutenden internationalen Veranstaltungen, Messen und Ausstellungen;
c)
Informationskampagnen, insbesondere über die Gemeinschaftssysteme für Ursprungsbezeichnungen, geografische Angaben und ökologische Erzeugung;
d)
Studien über neue Märkte zwecks Verbesserung der Absatzmöglichkeiten;
e)
Studien zur Bewertung der Ergebnisse der Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen.

(4) Der Gemeinschaftsbeitrag zu den Absatzförderungsmaßnahmen beträgt höchstens 50 % der zuschussfähigen Ausgaben.

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