Artikel 103p VO (EG) 2007/1234
Absatzförderung auf Drittlandsmärkten
(1) Die Stützungsmaßnahmen im Rahmen dieses Artikels umfassen Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Gemeinschaftsweine in Drittländern, die die Wettbewerbsfähigkeit dieser Weine in den betreffenden Ländern verbessern sollen.
(2) Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 betreffen Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe oder Weine mit Angabe der Keltertraubensorte.
(3) Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 können nur Folgendes umfassen:
- a)
- Öffentlichkeitsarbeit, Absatzförderungs- und Werbemaßnahmen, insbesondere um die Vorzüge der Gemeinschaftserzeugnisse vor allem in Bezug auf Qualität, Lebensmittelsicherheit oder Umweltfreundlichkeit hervorzuheben;
- b)
- Teilnahme an bedeutenden internationalen Veranstaltungen, Messen und Ausstellungen;
- c)
- Informationskampagnen, insbesondere über die Gemeinschaftssysteme für Ursprungsbezeichnungen, geografische Angaben und ökologische Erzeugung;
- d)
- Studien über neue Märkte zwecks Verbesserung der Absatzmöglichkeiten;
- e)
- Studien zur Bewertung der Ergebnisse der Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen.
(4) Der Gemeinschaftsbeitrag zu den Absatzförderungsmaßnahmen beträgt höchstens 50 % der zuschussfähigen Ausgaben.
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