Artikel 103za VO (EG) 2007/1234

Durchführungsmaßnahmen

Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Abschnitt.

Diese können insbesondere Folgendes umfassen:

a)
das Muster für die Aufmachung der Stützungsprogramme,
b)
Bestimmungen für Änderungen der Stützungsprogramme nach deren Geltungsbeginn,
c)
Durchführungsbestimmungen zu den Maßnahmen gemäß den Artikeln 103p bis 103y,
d)
Kommunikations- und Publizitätsanforderungen für die aus Gemeinschaftsmitteln erfolgende Unterstützung.

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