Artikel 103za VO (EG) 2007/1234
Durchführungsmaßnahmen
Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Abschnitt.
Diese können insbesondere Folgendes umfassen:
- a)
- das Muster für die Aufmachung der Stützungsprogramme,
- b)
- Bestimmungen für Änderungen der Stützungsprogramme nach deren Geltungsbeginn,
- c)
- Durchführungsbestimmungen zu den Maßnahmen gemäß den Artikeln 103p bis 103y,
- d)
- Kommunikations- und Publizitätsanforderungen für die aus Gemeinschaftsmitteln erfolgende Unterstützung.
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