Artikel 104 VO (EG) 2007/1234
Tabakfonds
(1) Es wird ein Gemeinschaftlicher Tabakfonds (im Folgenden „Fonds” genannt) eingerichtet, aus dem Maßnahmen in folgenden Bereichen finanziert werden:
- a)
- bessere Unterrichtung der Öffentlichkeit über die schädlichen Auswirkungen jeder Art von Tabakkonsum, insbesondere durch Information und Aufklärung; Unterstützung der Datenerhebung zur Feststellung der Tendenzen beim Tabakkonsum und zur Ausarbeitung von epidemiologischen Studien über die Tabakabhängigkeit in der gesamten Gemeinschaft; Studie zur Prävention des Tabakkonsums;
- b)
- besondere Maßnahmen zur Umstellung der Tabakerzeugung auf andere Kulturen und arbeitsschaffende Wirtschaftstätigkeiten sowie Untersuchungen über die Möglichkeiten einer Umstellung der Rohtabakerzeugung auf andere Kulturen oder Tätigkeiten.
(2) Die Finanzierung des Fonds erfolgt
- a)
- für die Ernte 2002 durch Einbehaltung von 2 % und für die Ernten 2003, 2004 und 2005 durch Einbehaltung von 3 % der in Titel I der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 vorgesehenen Prämie bis einschließlich der Ernte 2005 zur Finanzierung von Maßnahmen gemäß Absatz 1;
- b)
- für die Kalenderjahre 2006 bis 2009 gemäß Artikel 110m der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.
(3) Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel.
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