Artikel 105 VO (EG) 2007/1234

Anwendungsbereich

(1) Zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse können die Mitgliedstaaten nationale Dreijahresprogramme (im Folgenden „Imkereiprogramme” genannt) auflegen.

(2) Die Mitgliedstaaten können spezielle einzelstaatliche Beihilfen zum Schutz von Imkereibetrieben, die durch strukturelle oder natürliche Bedingungen benachteiligt sind, oder im Rahmen wirtschaftlicher Entwicklungsprogramme gewähren, mit Ausnahme von Beihilfen zugunsten der Erzeugung oder des Handels. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Beihilfen bei der Übermittlung ihres Imkereiprogramms nach Artikel 109 mit.

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