Artikel 111 VO (EG) 2007/1234

Beihilfe für Seidenraupenzüchter

(1) Es wird eine Beihilfe für in der Gemeinschaft gezüchtete Seidenraupen des KN-Codes ex01069000 und Seidenraupeneier des KN-Codes ex05119985 gewährt.

(2) Die Beihilfe wird den Seidenraupenzüchtern je in Betrieb genommene Samenschachtel unter der Voraussetzung gewährt, dass diese Schachteln eine noch festzusetzende Mindestmenge Seidenraupeneier enthalten und die Raupenzucht erfolgreich abgeschlossen wurde.

(3) Der Beihilfebetrag je in Betrieb genommene Samenschachtel wird auf 133,26 EUR festgesetzt.

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