Artikel 113 VO (EG) 2007/1234
Vermarktungsnormen
(1) Die Kommission kann Vermarktungsnormen für ein oder mehrere Erzeugnisse der folgenden Sektoren vorsehen:
- a)
- Olivenöl und Tafeloliven, hinsichtlich der in Anhang I Teil VII Buchstabe a genannten Erzeugnisse,
- b)
- Obst und Gemüse,
- c)
- Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse,
- d)
- Bananen,
- e)
- lebende Pflanzen.
(2) Die Normen gemäß Absatz 1
- a)
-
werden insbesondere unter Berücksichtigung der folgenden Faktoren festgelegt:
- i)
- der besonderen Merkmale der betreffenden Erzeugnisse;
- ii)
- der erforderlichen Bedingungen für einen reibungslosen Absatz der Erzeugnisse auf den Märkten;
- iii)
- des Interesses der Verbraucher an einer angemessenen, transparenten Produktinformation, zu der insbesondere für Erzeugnisse der Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse Informationen hinsichtlich des Ursprungslands, der Güteklasse und gegebenenfalls der Sorte (oder des Handelstyps) des Erzeugnisses gehören;
- iv)
- hinsichtlich der in Anhang I Teil VII Buchstabe a genannten Olivenöle: der Änderungen der Verfahren zur Bestimmung der physikalischen, chemischen und organoleptischen Eigenschaften dieser Öle.
- v)
- hinsichtlich der Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse die Normenempfehlungen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UN/ECE).
- b)
- können insbesondere die Einteilung nach Güte- und Gewichtsklassen, die Größensortierung, die Verpackung, die Umhüllung, die Lagerung, die Beförderung, die Aufmachung, die Vermarktung, den Ursprung und die Kennzeichnung betreffen.
(3) Sofern die Kommission nichts anderes nach den Kriterien gemäß Absatz 2 Buchstabe a vorgesehen hat, dürfen Erzeugnisse, für die Vermarktungsnormen festgelegt wurden, in der Gemeinschaft nur noch gemäß diesen Normen vermarktet werden.
Unbeschadet der spezifischen Bestimmungen, die die Kommission gemäß Artikel 194 erlassen kann, prüfen die Mitgliedstaaten, ob die Erzeugnisse diese Normen erfüllen, und wenden gegebenenfalls Sanktionen an.
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