Artikel 114 VO (EG) 2007/1234

Vermarktungsnormen für Milch und Milcherzeugnisse

(1) Als Milch und Milcherzeugnisse dürfen nur Lebensmittel vermarktet werden, die den Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen gemäß Anhang XII entsprechen.

(2) Unbeschadet der in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Ausnahmen und der Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit darf in der Gemeinschaft für den menschlichen Verzehr bestimmte Milch des KN-Codes 0401 nur vermarktet werden, wenn sie den Anforderungen des Anhangs XIII und insbesondere den Begriffsbestimmungen in dessen Abschnitt I entspricht.

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