Artikel 115 VO (EG) 2007/1234
Vermarktungsnormen für Fette
Unbeschadet des Artikels 114 Absatz 1 und der veterinär- und lebensmittelrechtlichen Vorschriften zur Gewährleistung der Hygiene und Genusstauglichkeit der Erzeugnisse sowie zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier gelten die in Anhang XV festgelegten Normen für folgende Erzeugnisse mit einem Fettgehalt von mindestens 10 % und weniger als 90 %. (Massenanteil), die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind:
- a)
- Milchfette der KN-Codes 0405 und ex2106,
- b)
- Fette des KN-Codes ex1517,
- c)
- gemischte pflanzliche und/oder tierische Fette der KN-Codes ex1517 und ex2106.
Der Gehalt an Fett muss, vom Salzzusatz abgesehen, mindestens zwei Drittel der Trockenmasse betragen.
Diese Normen gelten jedoch nur für bei einer Temperatur von 20 oC festbleibende streichfähige Erzeugnisse.
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