Artikel 117 VO (EG) 2007/1234

Zertifizierung von Hopfen

(1) Die in der Gemeinschaft geernteten oder hergestellten Erzeugnisse des Hopfensektors unterliegen einem Bescheinigungsverfahren.

(2) Bescheinigungen werden nur für Erzeugnisse erteilt, welche die Mindestqualitätsmerkmale für eine bestimmte Vermarktungsstufe aufweisen. Für Hopfenpulver, Lupulin-angereichertes Hopfenpulver, Hopfenextrakt und Hopfen-Mischerzeugnisse wird die Bescheinigung nur erteilt, wenn der Alpha-Säure-Gehalt dieser Erzeugnisse mindestens dem des Hopfens entspricht, aus dem sie gewonnen wurden.

(3) Die Bescheinigung muss mindestens folgende Angaben enthalten:

a)
den Ort/die Orte der Hopfenerzeugung,
b)
das Erntejahr/die Erntejahre,
c)
die Sorte(n).

(4) Erzeugnisse des Hopfensektors dürfen nur in Verkehr gebracht oder ausgeführt werden, wenn die Bescheinigung gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 ausgestellt worden ist.

Bei eingeführten Erzeugnissen des Hopfensektors wird die Bescheinigung nach Artikel 158 Absatz 2 als gleichwertig anerkannt.

(5) Die Kommission kann Abweichungen von Absatz 4 beschließen

a)
mit Rücksicht auf die kommerziellen Anforderungen bestimmter Drittländer oder
b)
für Erzeugnisse, die für besondere Verwendungszwecke bestimmt sind.

Die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1

a)
dürfen den normalen Absatz der Erzeugnisse, für welche die Bescheinigung erteilt wurde, nicht beeinträchtigen;
b)
müssen gewährleisten, dass eine Verwechslung mit den genannten Erzeugnissen ausgeschlossen ist.

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