Artikel 118 VO (EG) 2007/1234

Vermarktungsnormen für Olivenöl und Oliventresteröl

(1) Die in Anhang XVI festgelegten Bezeichnungen und Begriffsbestimmungen für Olivenöl und Oliventresteröl sind bei der Vermarktung der betreffenden Erzeugnisse im innergemeinschaftlichen Handel und im Handel mit Drittländern verbindlich, soweit das mit international verbindlichen Regelungen vereinbar ist.

(2) Nur Öle gemäß Anhang XVI Nummer 1 Buchstaben a und b, Nummer 3 und Nummer 6 können im Einzelhandel vermarktet werden.

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