Artikel 118za VO (EG) 2007/1234

Sprachen

(1) Erfolgen die obligatorischen und fakultativen Angaben gemäß den Artikeln 118y und 118z in Wörtern, so muss dies in einer oder mehreren der Amtssprachen der Gemeinschaft geschehen.

(2) Unbeschadet von Absatz 1 ist der Name einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe oder ein traditioneller Begriff gemäß Artikel 118u Absatz 1 Buchstabe a auf dem Etikett in der Sprache bzw. den Sprachen aufzuführen, auf die sich der Schutz erstreckt.

Bei einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe oder einzelstaatlichen besonderen Bezeichnung, für die nicht das lateinische Alphabet verwendet wird, kann der Name auch in einer oder mehreren Amtssprachen der Gemeinschaft angegeben werden.

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