Artikel 118zb VO (EG) 2007/1234

Anwendung

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass ein nicht gemäß diesem Abschnitt gekennzeichnetes Erzeugnis im Sinne des Artikels 118y Absatz 1 nicht auf den Markt gelangt bzw. aus dem Markt genommen wird.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.