Artikel 12 VO (EG) 2007/1234
Eröffnung der öffentlichen Intervention
(1) Während der Zeiträume gemäß Artikel 11 wird
- a)
- die öffentliche Intervention für Weichweizen eröffnet;
- b)
- die öffentliche Intervention für Hartweizen, Gerste, Mais, Sorghum, Rohreis, Zucker, Butter und Magermilchpulver im Rahmen der Höchstmengen gemäß Artikel 13 Absatz 1 eröffnet;
- c)
- die öffentliche Intervention für Rindfleisch von der Kommission ohne die Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 195 Absatz 1 eröffnet, wenn der aufgrund des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper gemäß Artikel 42 Absatz 1 festgestellte durchschnittliche Marktpreis in einem Mitgliedstaat oder einer Region eines Mitgliedstaats während eines repräsentativen Zeitraums unter 1560 EUR/Tonne liegt.
(2) Die öffentliche Intervention für Rindfleisch gemäß Absatz 1 Buchstabe c wird von der Kommission ohne die Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 195 Absatz 1 beendet, wenn die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstabe b während eines repräsentativen Zeitraums nicht mehr erfüllt sind.
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