Artikel 13 VO (EG) 2007/1234

Interventionshöchstmengen

(1) Der Ankauf zur öffentlichen Intervention erfolgt im Rahmen folgender Höchstmengen:

a)
0 Tonnen Hartweizen, Gerste, Mais, Sorghum und Rohreis je Zeitraum gemäß Artikel 11 Buchstabe a bzw. b,
b)
600000 Tonnen Zucker, ausgedrückt in Weißzucker, je Wirtschaftsjahr,
c)
30000 Tonnen Butter je Zeitraum gemäß Artikel 11 Buchstabe e,
d)
109000 Tonnen Magermilchpulver je Zeitraum gemäß Artikel 11 Buchstabe e.

(2) Während eines Wirtschaftsjahres gemäß Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels eingelagerter Zucker darf nicht Gegenstand anderer Einlagerungsmaßnahmen nach den Artikeln 32, 52 und 63 sein.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann die Kommission beschließen, die öffentliche Intervention für die Erzeugnisse nach Absatz 1 Buchstaben a, c und d über die dort festgesetzten Höchstmengen hinaus fortzusetzen, wenn die Marktlage und insbesondere die Entwicklung der Marktpreise dies erfordert.

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