Artikel 13 VO (EG) 2007/1234
Interventionshöchstmengen
(1) Der Ankauf zur öffentlichen Intervention erfolgt im Rahmen folgender Höchstmengen:
- a)
- 0 Tonnen Hartweizen, Gerste, Mais, Sorghum und Rohreis je Zeitraum gemäß Artikel 11 Buchstabe a bzw. b,
- b)
- 600000 Tonnen Zucker, ausgedrückt in Weißzucker, je Wirtschaftsjahr,
- c)
- 30000 Tonnen Butter je Zeitraum gemäß Artikel 11 Buchstabe e,
- d)
- 109000 Tonnen Magermilchpulver je Zeitraum gemäß Artikel 11 Buchstabe e.
(2) Während eines Wirtschaftsjahres gemäß Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels eingelagerter Zucker darf nicht Gegenstand anderer Einlagerungsmaßnahmen nach den Artikeln 32, 52 und 63 sein.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann die Kommission beschließen, die öffentliche Intervention für die Erzeugnisse nach Absatz 1 Buchstaben a, c und d über die dort festgesetzten Höchstmengen hinaus fortzusetzen, wenn die Marktlage und insbesondere die Entwicklung der Marktpreise dies erfordert.
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