Artikel 18 VO (EG) 2007/1234

Interventionspreise

(1) Der Interventionspreis

a)
für Weichweizen entspricht für eine angebotene Höchstmenge von 3 Mio. Tonnen pro nach Artikel 11 Buchstabe a festgelegtem Interventionszeitraum dem Referenzpreis,
b)
für Butter entspricht für angebotene Mengen, die die Menge gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c nicht überschreiten, 90 % des Referenzpreises,
c)
für Magermilchpulver entspricht für angebotene Mengen, die die Menge gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d nicht überschreiten, dem Referenzpreis.

(2) Die Interventionspreise und die Interventionsmengen für folgende Erzeugnisse werden von der Kommission im Rahmen von Ausschreibungsverfahren festgesetzt:

a)
für Weichweizen für die Mengen, die über die angebotene Höchstmenge von 3 Mio. Tonnen pro nach Artikel 11 Buchstabe a festgelegtem Interventionszeitraum hinausgehen,
b)
für Hartweizen, Gerste, Mais, Sorghum und Rohreis gemäß Artikel 13 Absatz 3,
c)
für Rindfleisch,
d)
für Butter für Mengen, die über die Höchstmenge gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c hinausgehen, gemäß Artikel 13 Absatz 3,
e)
für Magermilchpulver für Mengen, die über die Höchstmenge gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d hinausgehen, gemäß Artikel 13 Absatz 3.

Unter besonderen Umständen können die Ausschreibungen auf bestimmte Mitgliedstaaten oder Regionen eines Mitgliedstaats begrenzt und die Interventionspreise und die Interventionsmengen nach Mitgliedstaaten oder Regionen eines Mitgliedstaats auf der Grundlage der durchschnittlichen Marktpreisnotierungen festgesetzt werden.

(3) Der im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens gemäß Absatz 2 festgesetzte Ankaufshöchstpreis darf folgende Beträge nicht überschreiten:

a)
für Getreide und Rohreis den jeweiligen Referenzpreis,
b)
für Rindfleisch den in einem Mitgliedstaat oder einer Region eines Mitgliedstaats festgestellten durchschnittlichen Marktpreis zuzüglich eines von der Kommission nach objektiven Kriterien festzusetzenden Zusatzbetrags,
c)
für Butter 90 % des Referenzpreises,
d)
für Magermilchpulver den Referenzpreis.

(4) Die Interventionspreise gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 werden

a)
für Getreide, unbeschadet etwaiger Zu- oder Abschläge aus Qualitätsgründen, und
b)
für Rohreis entsprechend angehoben oder gesenkt, wenn die Qualität der der Zahlstelle angebotenen Erzeugnisse von der Standardqualität gemäß Anhang IV Teil A abweicht. Außerdem kann die Kommission im Hinblick auf die sortenmäßige Ausrichtung der Produktion Zu- und Abschläge auf den Interventionspreis festsetzen.

(5) Der Interventionspreis für Zucker beträgt 80 % des Referenzpreises, der für das Wirtschaftsjahr festgesetzt wurde, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem das Angebot abgegeben wird. Weicht die Qualität des der Zahlstelle angebotenen Zuckers von der Standardqualität gemäß Anhang IV Teil B ab, für die der Referenzpreis festgesetzt wurde, so wird der Interventionspreis jedoch entsprechend angehoben oder gesenkt.

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