Artikel 120c VO (EG) 2007/1234

Önologische Verfahren und Einschränkungen

(1) Erzeugnisse des Weinsektors dürfen in der Gemeinschaft nur unter Verwendung der nach dem Gemeinschaftsrecht zugelassenen önologischen Verfahren, wie sie in Anhang XVa festgelegt sind oder gemäß den Artikeln 120d und 120e beschlossen werden, hergestellt und haltbar gemacht werden.

Absatz 1 gilt nicht für

a)
Traubensaft und konzentrierten Traubensaft;
b)
zur Herstellung von Traubensaft bestimmten Traubenmost und konzentrierten Traubenmost.

(2) Die zugelassenen önologischen Verfahren dürfen nur zur ordnungsgemäßen Weinherstellung, Haltbarmachung oder zum ordnungsgemäßen Ausbau des Erzeugnisses verwendet werden.

(3) Erzeugnisse des Weinsektors müssen in der Gemeinschaft im Einklang mit den in Anhang XVb festgelegten Einschränkungen hergestellt werden.

(4) Unter diese Verordnung fallende Erzeugnisse, die Gegenstand von nicht zugelassenen gemeinschaftlichen önologischen Verfahren oder gegebenenfalls von nicht zugelassenen einzelstaatlichen önologischen Verfahren waren oder bei denen die in Anhang XVb festgelegten Einschränkungen nicht eingehalten wurden, dürfen in der Gemeinschaft nicht in den Verkehr gebracht werden.

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