Artikel 120d VO (EG) 2007/1234
Von den Mitgliedstaaten beschlossene restriktivere Vorschriften
Die Mitgliedstaaten können die Verwendung bestimmter nach dem Gemeinschaftsrecht zugelassener önologischer Verfahren für in ihrem Hoheitsgebiet erzeugte Weine beschränken oder ausschließen und noch restriktivere Einschränkungen für diese vorsehen, um die Erhaltung der wesentlichen Merkmale von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe sowie von Schaumweinen und Likörweinen zu fördern.
Die Mitgliedstaaten teilen solche Beschränkungen, Ausschlüsse und Einschränkungen der Kommission mit, die die anderen Mitgliedstaaten hiervon unterrichtet.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.